ALLGEMEINE
DEUTSCHE SPEDITEURBEDINGUNGEN
Präambel
Diese
Bedingungen werden zur Anwendung ab dem 1. Januar 2003
empfohlen vom Bundesverband der Deutschen Industrie,
Bundesverband des Deutschen Groß- und Außenhandels,
Bundesverband Spedition und Logistik, Deutschen Industrie-
und Handelskammertag, Hauptverband des Deutschen
Einzelhandels. Diese Empfehlung ist unverbindlich. Es
bleibt den Vertragsparteien unbenommen, vom Inhalt dieser
Empfehlung abweichende Vereinbarungen zu treffen.
1.Interessenwahrungs-
und Sorgfaltspflicht
Der
Spediteur hat das Interesse des Auftraggebers wahrzunehmen
und seine Tätigkeiten mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmannes auszuführen.
2.Anwendungsbereich
2.1
Die ADSp gelten für Verkehrsverträge über alle Arten
von Tätigkeiten, gleichgültig ob sie Speditions-,
Fracht-, Lager- oder sonstige üblicherweise zum
Speditionsgewerbe gehörende Geschäfte betreffen. Hierzu
zählen auch speditionsübliche logistische Leistungen,
wenn diese mit der Beförderung oder Lagerung von Gütern
in Zusammenhang stehen.
2.2
Bei speditionsvertraglichen Tätigkeiten im Sinne der §§
453 bis 466 HGB schuldet der Spediteur nur den Abschluß
der zur Erbringung dieser Leistungen erforderlichen Verträge,
soweit zwingende oder AGB-feste Rechtsvorschriften nichts
anderes bestimmen.
2.3
Die ADSp gelten nicht für Geschäfte, die ausschließlich
zum Gegenstand haben -Verpackungsarbeiten-die Beförderung
von Umzugsgut oder dessen Lagerung,-Kran-oder
Montagearbeiten sowie Schwer- oder Großraumtransporte mit
Ausnahme der Umschlagstätigkeit des Spediteurs, -die Beförderung
und Lagerung von abzuschleppenden oder zu bergenden Gütern.
2.4
Die ADSp finden keine Anwendung auf Verkehrsverträge mit
Verbraucher. Verbraucher ist eine natürliche Person, die
den Vertrag zu einem Zweck abschließt,
der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen
beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
2.5
Weichen Handelsbräuche oder gesetzliche Bestimmungen von
den ADSp ab, so gehen die ADSp vor, so sei denn, daß die
gesetzlichen Bestimmungen zwingend oder AGB-
fest sind. Bei Verkehrsverträgen über Luft-,
See-, Binnenschiffs- oder multimodale Transporte
können,abweichende Vereinbarungen nach den dafür
etwa aufgestellten besonderen Beförderungsbedingungen
getroffen werden.
2.6
Der Spediteur ist zur Vereinbarung der üblichen Geschäftsbedingungen
Dritter befugt.
2.7
Im Verhältnis zwischen Erst- und Zwischenspediteur gelten
die ADSp als Allgemeine Geschäftsbedingungen des
Zwischenspediteurs.
3.
Auftrag, Übermittlungsfehler, Inhalt, besondere Güterarten
3.1
Aufträge, Weisungen, Erklärungen und Mitteilungen sind
formlos gültig. Nachträgliche Änderungen sind als
solche deutlich kenntlich zu machen.
Die
Beweislast für den Inhalt sowie die richtige und vollständige
Übermittlung trägt, wer sich darauf beruft.
3.2
Soweit für Erklärungen die Schriftform verlangt wird,
steht ihr die Datenfernübertragung und jede sonst lesbare
Form gleich, sofern die den Aussteller erkennbar macht.
3.3
Der Auftraggeber hat dem Spediteur Bei Auftragserteilung
mitzuteilen, daß Gegenstand des Verkehrsvertrages
sind:-Gefährliche Güter
-Lebende Tiere und Pflanzen-Leicht verderbliche Güter,-Besonders
wertvolle und diebstahlsgefährdete Güter
3.4
Der Auftraggeber hat im Auftrag Adressen, Zeichen,
Nummern, Anzahl, Art und Inhalt der Packstücke,
Eigenschaften des Gutes im Sinne von Ziffer 3.3, den
Warenwert für eine Versicherung des Gutes und alle
sonstigen erkennbar für die ordnungsgemäße Ausführung
des Auftrags erheblichen Umstände anzugeben.
3.5
Bei gefährlichem Gut hat der Auftraggeber bei
Auftragserteilung dem Spediteur schriftlich die genaue Art
der Gefahr und - soweit erforderlich - die zu ergreifenden
Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen. Handelt es sich um
Gefahrgut im Sinne des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher
Güter oder um sonstige Güter, für deren Beförderung
oder Lagerung besondere gefahrgut-, umgangs- oder
abfallrechtliche Vorschriften bestehen, so hat der
Auftraggeber alle für die ordnungsgemäße Durchführung
des Auftrags erforderlichen Angaben, insbesondere die
Klassifizierung nach dem einschlägigen Gefahrgutrecht,
mitzuteilen.3.6 Der Auftraggeber hat den Spediteur bei
besonders wertvollen oder diebstahlsgefährdeten Gütern (z.B.
Geld, Edelmetalle, Schmuck, Uhren, Edelsteine,
Kunstgegenstände, Antiquitäten, Scheck-, Kreditkarten, gültige
Telefonkarten oder andere Zahlungsmittel, Wertpapiere,
Valoren, Dokumente, Spirituosen, Tabakwaren,
Unterhaltungselektronik, Telekommunikationsgeräte,
EDV-Geräte und -Zubehör) sowie bei Gütern mit einem
tatsächlichen Wert von 50 Euro/kg und mehr so rechtzeitig
vor Übernahme durch den Spediteur schriftlich zu
informieren, daß der Spediteur die Möglichkeit hat, über
die Annahme des Gutes zu entscheiden und Maßnahmen für
eine sichere und schadenfreie Abwicklung des Auftrags zu
treffen.
3.7
Entspricht ein dem Spediteur erteilter Auftrag nicht den
in Ziffern 3.3 - 3.6 genannten
Bedingungen, so steht es dem Spediteur frei, -die
Annahme des Gutes zu verweigern,-bereits übernommenes Gut
zurückzugeben bzw. zur Abholung bereitzuhalten -dieses
ohne Benachrichtigung des Auftraggebers zu versenden, zu
befördern oder einzulagern und eine zusätzliche,
angemessene Vergütung zu verlangen, wenn eine sichere und
schadenfreie Ausführung des Auftrags mit erhöhten Kosten
verbunden ist3.8
Der Spediteur ist nicht verpflichtet, die nach Ziffern 3.3
bis 3.6 gemachten Angaben
nachzuprüfen oder zu ergänzen.
3.9
Der Spediteur ist nicht verpflichtet, die Echtheit der
Unterschriften auf irgendwelchen das Gut betreffenden
Mitteilungen oder sonstigen Schriftstücken oder die
Befugnis der Unterzeichner zu prüfen, es sei denn, dass
an der Echtheit oder der Befugnis begründete Zweifel
bestehen.
4.
Verpackung, Gestellung von Ladehilfs- und Packmitteln,
Verwiegung und Untersuchung des Gutes
4.1
Der dem Spediteur erteilte Auftrag umfaßt mangels
Vereinbarung nicht4.1.1 die Verpackung des Gutes,
4.1.2
die Verwiegung, Untersuchung, Maßnahmen zur Erhaltung
oder Besserung des Gutes und seiner Verpackung, es sei
denn, dies ist geschäftsüblich,
4.1.3die
Gestellung und den Tausch von Paletten oder sonstigen
Ladehilfs- und Packmitteln.
Werden
diese nicht Zug-um-Zug getauscht, erfolgt eine Abholung
nur, wenn ein neuer Auftrag erteilt wird. Dies gilt nicht,
wenn der Tausch auf Veranlassung des Spediteurs
unterbleibt.
4.2
Die Tätigkeiten nach Ziffer 4.1 sind gesondert zu vergüten.
5.
Zollamtliche Abwicklung
5.1
Der Auftrag zur Versendung nach einem Bestimmungsort im
Ausland schließt den Auftrag zur zollamtlichen
Abfertigung ein, wenn ohne sie die Beförderung bis zum
Bestimmungsort nicht ausführbar ist.
5.2
Für die zollamtliche Abfertigung kann der Spediteur neben
den tatsächlichen auflaufenden Kosten eine besondere Vergütung
berechnen.
5.3
Der Auftrag, unter Zollverschluß eingehende Sendungen
zuzuführen oder frei Haus zu liefern, schließt die Ermächtigung
für den Spediteur ein, über die Erledigung der
erforderlichen Zollförmlichkeiten und die Auslegung der
zollamtlich festgesetzten Abgaben zu entscheiden.
6.
Verpackungs- und Kennzeichnungspflichten des Auftraggebers
6.1
Die Packstücke sind vom Auftraggeber deutlich und haltbar
mit den für ihre auftragsgemäße Behandlung
erforderlichen Kennzeichen zu versehen, wie Adressen,
Zeichen, Nummern, Symbolen für Handhabung und
Eigenschaften; alte Kennzeichen müssen entfernt oder
unkenntlich gemacht sein.
6.2
Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet,
6.2.1zu
einer Sendung gehörende Packstücke als zusammengehörig
leicht erkennbar zu kennzeichnen;
6.2.2Packstücke
so herzurichten, daß ein Zugriff auf den Inhalt ohne
Hinterlassen äußerlicsichtbarer Spuren nicht möglich
ist (Klebeband, Umreifungen oder ähnliches sind nur
ausreichend, wenn die individuell gestaltet oder sonst
schwer nachahmbar sind; eine Umwickelung mit Folie nur,
wenn diese verschweißt ist);
6.2.3bei
einer im Spediteursammelgutverkehr abzufertigenden
Sendung, die aus mehreren Stücken oder Einheiten mit
einem Gurtmaß (größter Umfang zuzüglich längste
Kante) von weniger als 1m besteht, diese zu größeren
Packstücken zusammenzufass
6.2.4bei
einer im Hängeversand abzufertigenden Sendung, die
aus mehreren Stücken besteht, diese zu
Griffeinheiten in geschlossenen Hüllen
zusammenzufassen;6.2.5auf Packstücken von mindestens 1
000 kg Rohgewicht die durch das Gesetz über die
Gewichtsbezeichnung an schweren auf Schiffen beförderten
Frachtstücken vorgeschriebene Gewichtsbezeichnung
anzubringen.
6.3Packstücke
sind Einzelstücke oder vom Auftraggeber zur Abwicklung
des Auftrags gebildete Einheiten, z.B. Kisten,
Gitterboxen, Paletten, Griffeinheiten, geschlossene
Ladegefäße, wie gedeckt gebaute oder mit Planen
versehene Waggons, Auflieger oder Wechselbrücken,
Container, Iglus
6.4Entsprechen
die Packstücke nicht den in Ziffern 6.1 und 6.2 genannten
Bedingungen, findet Ziffer 3.7 entsprechende Anwendung.
7.Kontrollpflichten
des Spediteurs
7.1Der
Spediteur ist verpflichtet, an Schnittstellen7.1.1
Die
Packstücke auf Vollzähligkeit und Identität sowie äußerlich
erkennbare Schäden und Unversehrtheit von Plomben und
Verschlüssen zu überprüfen und 7.1.2Unregelmäßigkeiten
zu dokumentieren (z.B. in den Begleitpapieren oder durch
besondere Benachrichtigung).
7.2Schnittstelle
ist jeder Übergang der Packstücke von einer Rechtsperson
an
eine andere sowie
die Ablieferung am Ende jeder Beförderungsstrecke.
8.
Quittung
8.1Auf
Verlangen des Auftraggebers erteilt der Spediteur eine
EmpfangsbescheinigungIn
der Empfangsbescheinigung bestätigt der Spediteur nur die
Anzahl und Art der Packstücke, nicht jedoch deren Inhalt,
Wert oder Gewicht. Bei Massengütern, Wagenladungen und
dergleichen enthält die Empfangsbescheinigung im Zweifel
keine Bestätigung des Rohgewichts oder der anders
angegebenen Menge des Gutes.8.2
Als Ablieferungsnachweis hat der Spediteur vom Empfänger
eine Empfangsbescheinigung über die im Auftrag oder in
sonstigen Begleitpapieren genannten Packstücke zu
verlangen. Weigert sich der Empfänger, die
Empfangsbescheinigung zu erteilen, so hat der Spediteur
Weisung einzuholen. Ist das Gut beim Empfänger bereits
ausgeladen, so ist der Spediteur berechtigt, es wieder an
sich zu nehmen.
9.Weisungen
9.1Eine
über das Gut erteilte Weisung bleibt für den Spediteur
bis
zu einem Widerruf des Auftraggebers maßgebend.
9.2
Mangels ausreichender oder ausführbarer Weisung darf der
Spediteur nach seinem pflichtgemäßen Ermessen handeln.
9.3
Ein Auftrag, das Gut zur Verfügung eines Dritten
zu halten, kann nicht mehrwiderrufen werden, sobald die
Verfügung des Dritten beimSpediteureingegangen ist.
10.Frachtüberweisung,
Nachnahme
10.1Die
Mitteilung des Auftraggebers, der Auftrag sei unfrei
abzufertigen oder der Auftrag sei für Rechnung des Empfängers
oder eines Dritten auszuführen, berührt nicht die
Verpflichtung des Auftraggebers gegenüber dem Spediteur,
die Vergütung sowie die sonstigen Aufwendungen zu tragen.10.2Mitteilung
nach Ziffer 10.1 enthält keine Nachnahmeweisung.
11.
Fristen
11.1Mangels
Vereinbarung werden Verlade- und Lieferfristen nicht gewährleistet,
ebensowenig eine bestimmte Reihenfolge in der Abfertigung
von Gütern gleicher Beförderungsart.
11.2Unberührt
bleibt die gesetzliche Haftung des Spediteurs für eine Überschreitung
der Lieferfrist.
12.Hindernisse
12.1Leistungshindernisse,
die nicht dem Risikobereich des Spediteurs zuzurechnen
sind, befreien ihn für die Zeit ihrer Dauer von den
Verpflichtungen, deren Erfüllung unmöglich geworden ist.
Im
Falle der Befreiung nach Satz 1 sind der Spediteur und der
Auftraggeber berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten,
auch wenn der Auftrag schon teilweise ausgeführt worden
ist.
Tritt
der Spediteur oder Auftraggeber zurück, so sind dem
Spediteur die Kosten zu erstatten, die er für
erforderlich halten durfte oder die für den Auftraggeber
von Interesse sind.
12.2Der
Spediteur hat nur im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht zu prüfen
und den Auftraggeber darauf hinzuweisen, ob gesetzliche
oder behördliche Hindernisse für die Versendung (z.B.
Ein- und Ausfuhrbeschränkungen) vorliegen. Soweit der
Spediteur jedoch durch öffentliche Bekanntmachungen oder
in den Vertragsverhandlungen den Eindruck erweckt hat, über
besondere Kenntnisse für bestimmte Arte von Geschäften
zu verfügen, hat er vorstehende Prüfungs- und
Hinweis-pflichten entsprechend zu erfüllen.
12.3Vom
Spediteur nicht zu vertretende öffentlich-rechtliche Akte
berühren die Rechte des Spediteurs gegenüber dem
Auftraggeber nicht; der Auftraggeber haftet dem Spediteur
für alle aus solchen Ereignissen entstehenden Folgen.
Etwaige Ansprüche des Spediteurs gegenüber dem Staat
oder einem sonstigen Dritten werden hierdurch nicht berührt.
13.Ablieferung.
Die
Ablieferung erfolgt mit befreiender Wirkung an jede im
Geschäft oder Haushalt des Empfängers anwesende Person,
es sei denn, es bestehen begründete Zweifel an deren
Empfangsberechtigung.
14.Auskunfts-
und Herausgabepflicht des Spediteurs
14.1Der
Spediteur ist verpflichtet, dem Auftraggeber die
erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über
den Stand des Geschäftes Auskunft zu geben und nach
dessen Ausführung Rechenschaft abzulegen; zur Offenlegung
der Kosten ist er jedoch nur verpflichtet, wenn er für
Rechnung des Auftraggebers tätig wird.
14.2Der
Spediteur ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er
zur Ausführung des Geschäfts erhält und was er aus der
Geschäftsführung erlangt, herauszug
15.Lagerung
15.1Die
Lagerung erfolgt nach Wahl
des Spediteurs
in dessen eigenen oder fremden Lagerräumen. Lagert
der Spediteur bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er
dessen Namen und den Lagerort dem Auftraggeber unverzüglich
schriftlich bekanntzugeben oder, falls ein Lagerschein
ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken.
15.2Dem
Auftraggeber steht es frei, die Lagerräume zu besichtigen
oder besichtigen zu lassen. Einwände oder Beanstandungen
gegen die Unterbringung des Gutes oder gegen die Wahl des
Lagerraumes muß er unverzüglich vorbringen. Macht er von
dem Besichtigungsrecht keinen Gebrauch, so begibt er sich
aller Einwände gegen die Art und Weise der Unterbringung,
soweit die Wahl des Lagerraumes und die Unterbringung
unter Wahrung der Sorgfalt eines ordentlichen Spediteurs
erfolgt ist.15.3Das Betreten des Lagers ist dem
Auftraggeber nur in Begleitung des Spediteurs zu dessen
Geschäftsstunden erlaubt.
15.4Nimmt
der Auftraggeber Handlungen mit dem Gut vor (z.B.
Probeentnahme), so kann der Spediteur verlangen, daß
Anzahl, Gewicht und Beschaffenheit des Gutes gemeinsam mit
dem Auftraggeber festgestellt wird. Kommt der Auftraggeber
diesem Verlangen nicht nach, ist die Haftung des
Spediteurs für später festgestellte Schäden
ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist nicht auf die
vorgenommenen Handlungen mit dem Gut zurückzuführen.15.5Der
Auftraggeber haftet für alle Schäden, die er, seine
Angestellten oder Beauftragten beim Betretendes Lagers
oder beim Betreten oder Befahren des Lagergrundstückes
dem Spediteur, anderen Einlagerern oder sonstigen Dritten
zufügen, es sei denn, daß den Auftraggeber, seine
Angestellten oder Beauftragten kein Verschulden trifft.15.6Bei
Inventurdifferenzen kann der Spediteur bei gleichzeitigen
Fehl- und Mehrbeständen desselben Auftraggebers eine
wertmäßige Saldierung des Lagerbestandes vornehmen.
15.7Entstehen
dem Spediteur begründete Zweifel, ob seine Ansprüche
durch den Wert des Gutes sichergestellt sind, so ist er
berechtigt Auftraggeber eine angemessene Frist zu setzen,
in der dieser entweder für Sicherstellung der Ansprüche
des Spediteurs oder für anderweitige Unterbringung des
Gutes Sorge tragen kann. Kommt der Auftraggeber diesem
Verlangen nicht nach, so ist der Spediteur zur Kündigung
ohne Kündigungsfrist berechtigt.
16.Angebote
und Vergütung
16.1Angebote
des Spediteurs und Vereinbarungen mit ihm über Preise und
Leistungen beziehen sich stets nur auf die namentlich
aufgeführten eigenen Leistungen oder Leistungen Dritter
und nur auf Gut normalen Umfangs, normalen Gewichts und
normaler Beschaffenheit; sie setzen normale unveränderte
Beförderungsverhältnisse, ungehinderte Verbindungswege,
Möglichkeit unmittelbarer sofortiger Weiterversendung
sowie Weitergeltung der zugrunde lagen, voraus, es sei
denn, die Veränderungen sind unter Berücksichtigung der
Umstände vorhersehbar gewesen. Ein Vermerk, wie etwa
"zuzüglich der üblichen Nebenspesen" berechtigt den
Spediteur, Sondergebühren und Sonderauslagen zusätzlich
zu berechnen.
16.2Alle
Angebote des Spediteurs gelten nur bei unverzüglicher
Annahme zur sofortigen Ausführung des betreffenden
Auftrages, sofern sich nichts Gegenteiliges aus dem
Angebot ergibt, und nur, wenn bei Erteilung des Auftrages
auf das Angebot Bezug genommen wird.
16.3Wird
ein Auftrag gekündigt oder entzogen, so stehen dem
Spediteur die Ansprüche nach §§ 415, 417 HGB zu.
16.4Wird
ein Nachnahme- oder sonstiger Einziehungsauftrag nachträglich
zurückgezogen, oder geht der Betrag nicht ein, kann der
Spediteur dennoch Provision erheben.
16.5Lehnt
der Empfänger die Annahme einer ihm zugerollten Sendung
ab, oder ist die Ablieferung aus Gründen , die der
Spediteur nicht zu vertreten hat, nicht möglich, so steht
dem Spediteur für die Rückbeförderung Rollgeld in
gleicher Höhe wie für die Hinbeförderung zu.
17.Aufwendungen
des Spediteurs, Freistellungsanspruch
17.1Der
Spediteur hat Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die er
den Umständen nach für erforderlich halten durfte.
17.2Der
Auftrag, ankommendes Gut in Empfang zu nehmen, ermächtigt
den Spediteur, verpflichtet ihn aber nicht, auf dem Gut
ruhende Frachten, Wertnachnahmen, Zölle, Steuern un
sonstige Abgaben sowie Spesen auszulegen.
17.3Von
Frachtforderungen,Haverieeinschüssen oder -beiträgen, Zöllen,
Steuern und sonstigen Abgaben, die an den Spediteur,
insbesondere als Verfügungsberechtigten oder als Besitzer
fremden Gutes gestellt werden, hat der Auftraggeber den
Spediteur auf Aufforderung sofort zu befreien, wenn sie
der Spediteur nicht zu vertreten hat. Der Spediteur ist
berechtigt, nach pflichtgemäßem Ermessen die zu seiner
Sicherung oder Befreiung geeigneten Maßnahmen zu
ergreifen. Sofern nicht die Notwendigkeit sofortigen
Handelns geboten ist, hat der Spediteur Weisung
einzuholen.
17.4Der
Auftraggeber hat den Spediteur in geschäftsüblicher
Weise rechtzeitig auf alle öffentlich-rechtlichen, z.B.
zollrechtlichen oder Dritten gegenüber bestehenden, z.B.
markenrechtlichen Verpflichtungen aufmerksam zu machen,
die mit dem Besitz des Gutes verbunden sind, soweit nicht
aufgrund des Angebots des Spediteurs davon auszugehen ist,
daß diese Verpflichtungen ihm bekannt sind.
18.Rechnungen,
fremde Währungen
18.1Rechnungen
des Spediteurs sind sofort zu begleichen.18.2Der Spediteur
ist berechtigt, von ausländischen Auftraggebern oder Empfängern
nach seiner Wahl Zahlung in ihrer Landeswährung oder in
deutscher Währung zu verlangen.
18.3Schuldet
der Spediteur fremde Währung oder legt er fremde Währung
aus, so ist er berechtigt, entweder Zahlung in der fremden
oder in deutscher Währung zu verlangen. Verlangt er
deutsche Währung, so erfolgt die Umrechnung zu dem am
Tage der Zahlung amtlich festgesetzten Kurs, es sei denn,
daß nachweisbar ein anderer Kurs zu zahlen oder gezahlt
worden ist.
19.Aufrechnung,
Zurückbehaltung.Gegenüber Ansprüchen aus dem
Verkehrsvertrag und damit zusammenhängenden außervertraglichen
Ansprüchen ist ein Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur
mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, denen ein
Einwand nicht entgegensteht.
20.Pfand-
und Zurückbehaltungsrecht
20.1Der
Spediteur hat wegen aller fälligen und nicht fälligen
Forderungen, die ihm aus den in Ziffer 2.1 genannten Tätigkeiten
an den Auftraggeber zustehen, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht
an den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Gütern
oder sonstigen Werten. Das Pfand- und Zurückbehaltungsrecht
hinaus
20.2.Der
Spediteur darf ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht
wegen Forderungen aus anderen mit dem Auftraggeber
abgeschlossenen Verkehrsverträgen nur ausüben, soweit
sie unbestritten sind oder wenn die Vermögenslage des
Schuldners die Forderung des Spediteurs gefährdet.
20.3An
die Stelle der in § 1234 BGB bestimmten Frist von einem
Monat tritt in allen Fällen eine solche von zwei Wochen.
20.4Ist
der Auftraggeber im Verzug, so kann der Spediteur nach
erfolgter Verkaufsandrohung von den in seinem Besitz
befindlichen Gütern und Werten eine solche Menge, wie
nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zur Befriedigung
erforderlich ist, freihändig verkaufen.
20.5Für
den Pfand- oder Selbsthilfeverkauf kann der Spediteur in
allen Fällen eine Verkaufsprovision vom Nettoerlös in Höhe
von ortsüblichen Sätzen berechnen.
21.Versicherung
des Gutes
21.1Der
Spediteur besorgt die Versicherung des Gutes (z.B.
Transport- oder Lagerversicherung) bei einem Versicherer
seiner Wahl, wenn der Auftraggeber ihn vor Übergabe der Güter
beauftragt.
21.2Kann
der Spediteur wegen der Art der zu versichernden Güter
oder aus einem anderen Grund keinen Versicherungsschutz
eindecken, hat der Spediteur dies dem Auftraggeber unverzüglich
mitzuteilen.
Der
Spediteur ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die
Versicherung des Gutes zu besorgen, wenn dies im Interesse
des Auftraggebers liegt. Der Spediteur darf vermuten, daß
die Eindeckung einer Versicherung im Interesse des
Auftraggebers liegt, insbesondere wenn:-der Spediteur bei
einem früheren Verkehrsvertrag eine Versicherung besorgt
hat, -der Auftraggeber im Auftrag einen Warenwert (Ziffer
3.4) angegeben hat.
Die
Vermutung des Interesses an der Eindeckung einer
Versicherung besteht insbesondere nicht, wenn:-der
Auftraggeber die Eindeckung schriftlich untersagt,-der
Auftraggeber ein Spediteur, Frachtführer oder Lagerhalter
ist
21.3Der
Spediteur hat nach pflichtgemäßem Ermessen über Art und
Umfang der Versicherung zu entscheiden und sie zu marktüblichen
Bedingungen abzuschließen, es sei denn, der Auftraggeber
erteilt dem Spediteur unter Angabe der Versicherungsnummer
und der zu deckenden Gefahren schriftlich eine andere
Weisung.
21.4Ist
der Spediteur Versicherungsnehmer und hat er für Rechnung
des Auftraggebers gehandelt, ist der Spediteur
verpflichtet, auf Verlangen gemäß Ziffer 14.1 Rechnung
zu legen. In diesem Fall hat der Spediteur die Prämie für
jeden einzelnen Verkehrsvertrag auftragsbezogen zu
erheben, zu dokumentieren und in voller Höhe ausschließlich
für diese Versicherungsdeckung an den Versicherer abzuführen.
21.5Für
die Versicherungsbesorgung, Einziehung des Entschädigungsbetrages
und sonstige Tätigkeiten bei Abwicklung von
Versicherungsfällen und Havarien steht dem Spediteur eine
besondere Vergütung neben dem Ersatz seiner Auslagen zu.
22.Haftung
des Spediteurs, Abtretung von Ersatzansprüchen
22.1Der
Spediteur haftet bei all seinen Tätigkeiten (Ziffer 2.1)
nach den gesetzlichen Vorschriften. Es gelten jedoch die
folgenden Regelungen, soweit zwingende oder AGB-feste
Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen.22.2Soweit der
Spediteur nur den Abschluß der zur Erbringung der
vertraglichen Leistungen erforderlichen Verträge
schuldet, haftet er nur für die sorgfältige Auswahl der
von ihm beauftragten Dritten.
22.3In
allen Fällen, in denen der Spediteur für Verlust oder
Beschädigung des Gutes zu haften hat, hat er Wert- und
Kostenersatz entsprechend §§ 429, 430 HGB zu leisten.
22.4Soweit
die §§ 425 ff und 461 Abs. 1 HGB nicht gelten, haftet
der Spediteur für Schäden, die entstanden sind aus
22.4.1-ungenügender
Verpackung oder Kennzeichnung des Gutes durch
denAuftraggeber oder Dritte;
22.4.2-vereinbarter
oder der Übung entsprechender Aufbewahrung im Freien
22.4.3-schwerem
Diebstahl oder Raub (§§243, 244, 249 StGB);
22.4.4
höherer Gewalt, Witterungseinflüssen,
Schadhaftwerden von Geräten oder
Leitungen, Einwirkung anderer Güter, Beschädigung
durch Tiere, natürlicher
Veränderung des Gutes nur insoweit, als ihm eine
schuldhafte Verursachung des
Schadens nachgewiesen wird. Konnte ein Schaden aus
einem der vorstehend
aufgeführten Umständen entstehen, so wird
vermutet, daß er aus diesem
entstanden ist.
22.5Hat
der Spediteur aus einem Schadenfall Ansprüche gegen einen
Dritten, für den er nicht haftet, oder hat der Spediteur
gegen einen Dritten seine eigene Haftung übersteigende
Ersatzansprüche, so hat er diese Ansprüche dem
Auftraggeber auf dessen Verlangen abzutreten, es sei denn,
daß der Spediteur aufgrund besonderer Abmachung die
Verfolgung der Ansprüche für Rechnung und Gefahr des
Auftraggebers übernimmt.
Der
Auftraggeber kann auch verlangen, daß der Spediteur ihm
die gesamten Ansprüche gegen den Dritten erfüllungshalber
abtritt. § 437 HGB bleibt unberührt.
23.Haftungsbegrenzungen
23.1Die
Haftung des Spediteurs bei Verlust oder Beschädigung des
Gutes (Güterschaden) ist mit Ausnahme der verfügten
Lagerung der Höhe nach begrenzt
23.1.1.auf 5 für
jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung;
23.1.2.bei einem
Schaden, der an dem Gut während des Transports mit einem
Beförderungsmittel eingetreten ist, abweichend von Ziffer
23.1.1 auf den für diese Beförderung gesetzlich
festgelegten Haftungshöchstbetrag;
23.1.3.bei einem
Verkehrsvertrag über eine Beförderung mit
verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluß
einer Seebeförderung, abweichend von Ziffer 23.1.1 auf 2
SZR für jedes Kilogramm.
23.1.4.In jedem
Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 1 Mio. oder 2
SZR für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher
ist.
23.2Sind nur einzelne
Packstücke oder Teile der Sendung verloren oder beschädigt
worden, berechnet sich die Haftungshöchstsumme nach dem
Rohgewicht:-der gesamten Sendung, wenn die gesamte Sendung
entwertet ist,
-des entwerteten
Teils der Sendung, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet
ist.23.3Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme
von Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist der
Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des Betrages, der
bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre, höchstens auf
einen Betrag von 100.000 Euro je Schadenfall.
Die
§§ 431 Abs. 3, 433 HGB bleiben unberührt.
23.4Die Haftung des Spediteurs
ist in jedem Fall, unabhängig davon, wie viele Ansprüche
aus einem Schadenereignis erhoben werden, begrenzt auf 2
Mio. je Schadenereignis oder 2 SZR für jedes Kilogramm
der verlorenen und besschädigten Güter, je nachdem,
welcher Betrag höher ist, bei mehreren Geschädigten
hafftet der Spediteur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche.23.5Für
die Berechnung des SZR gilt § 431 Abs. 4 HGB.
24.Haftungsbegrenzungen
bei verfügter Lagerung
24.1Die
Haftung des Spediteurs bei Verlust oder Beschädigung des
Gutes (Güterschaden ist bei einer verfügten Lagerung
begrenzt
24.1.1auf
5 für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung,
24.1.2höchstens
5.000 je Schadenfall; besteht der Schaden eines
Auftraggebers in einer Differenz zwischen Soll- und
Ist-Bestand des Lagerbestandes (Ziffer 15.6), so ist die
Haftungshöhe auf 25.000 begrenzt, unabhängig von der
Zahl der für die Inventurdifferenz ursächlichen Schadenfälle.
In beiden Fällen bleibt Ziffer 24.1.1 unberührt.24.2
Ziffer 23.2 gilt entsprechend.
24.3
Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden
mit Ausnahme von Personenschäden und Sachschäden an
Drittgut ist bei einer verfügten Lagerung begrenzt auf
5.000 je Schadenfall.
24.4Die
Haftung des Spediteurs ist in jedem Fall, unabhängig
davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis
erhoben werden, auf 2 Mio. je Schadenereignis begrenzt;
bei mehreren Geschädigten haftet der Spediteur anteilig
im Verhältnis ihrer Ansprüche.
25.Beweislast
25.1Der
Auftraggeber hat im Schadenfall zu beweisen, daß dem
Spediteur ein Gut bestimmter Menge und Beschaffenheit ohne
äußerlich erkennbare Schäden (§438 HGB) übergeben
worden ist. Der Spediteur hat zu beweisen, daß er das
Gut, wie er es erhalten hat, abgeliefert hat.
25.2Der
Beweis dafür, daß ein Güterschaden während des
Transports mit einem Beförderungsmittel (Ziffer 23.1.2)
eingetreten ist, obliegt demjenigen, der dies behauptet.
Bei unbekanntem Schadenort hat der Spediteur auf Verlangen
des Auftraggebers oder Empfängers den Ablauf der Beförderung
anhand einer Schnittstellendokumentation (Ziffer 7)
darzulegen. Es wird vermutet, daß der Schaden auf
derjenigen Beförderungsstrecke eingetreten ist, für die
der Spediteur eine vorbehaltslose Quittung nicht vorlegt.
25.3Der
Spediteur ist verpflichtet, durch Einholung von Auskünften
und Beweismitteln für die Feststellung zu sorgen, wo der
geltend gemachte Schaden eingetreten ist.26.Außervertragliche
Ansprüche
Die
vorstehenden Haftungsbefreiungen und -beschränkungen
gelten entsprechend §§ 434,436 HGB
auch für außervertragliche Ansprüche.
27.Qualifiziertes
VerschuldenDie
vorstehenden Haftungsbefreiungen und -begrenzungen gelten
nicht, wenn der
Schaden
verursacht worden ist
27.1durch
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Spediteurs oder
seiner leitenden Angestellten oder durch Verletzung
vertragswesentlicher Pflichten, wobei Ersatzansprüche in
letzterem Fall begrenzt sind auf den vorhersehbaren,
typischen Schaden;
27.2in
den Fällen der §§ 425 ff, 461 Abs. 1 HGB durch den
Spediteur oder die in §§ 428, 462 HGB genannten Personen
vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß
ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.
28.Schadenanzeige
Für
die Anzeige eines Schadens findet § 438 HGB Anwendung.
29.Haftungsversicherung
des Spediteurs
29.1Der
Spediteur ist verpflichtet, bei einem Versicherer seiner
Wahl eine Haftungsversicherung zu marktüblichen
Bedingungen abzuschließen und aufrecht zu erhalten, die
seine verkehrsvertragliche
Haftung nach den ADSp und nach dem Gesetz im Umfang
der Regelhaftungssummen abdeckt.
29.2DieVereinbarungeiner
Höchstersatzleistung je Schadenfall,Schadenereignis
und
Jahr ist zulässig; ebenso die Vereinbarung einer
Schadenbeteiligung des
Spediteurs.29.3Der
Spediteur darf sich gegenüber dem Auftraggeber auf die
ADSp nur berufen,wenn,er bei Auftragserteilung einen
ausreichenden Haftungsversicherungsschutz vorhält.
29.4Auf
Verlangen des Auftraggebers hat der Spediteur diesen
Haftungsversicherungsschutz durch eine Bestätigung des
Versicherers nachzuweisen.
30.Erfüllungsort,
Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
30.1Der
Erfüllungsort ist für alle Beteiligten der Ort
derjenigen Niederlassung des Spediteurs, an die der
Auftrag gerichtet ist.
30.2Der
Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die aus dem
Auftragsverhältnis oder im Zusammenhang damit entstehen,
ist für alle Beteiligten, soweit sie Kaufleute sind, der
Ort derjenigen Niederlassung des Spediteurs, an die der
Auftrag gerichtet ist; für Ansprüche gegen den Spediteur
ist dieser Gerichtsstand ausschließlich.
30.3
Für die Rechtsbeziehungen des Spediteurs zum Auftraggeber
oder zu seinen Rechtsnachfolgern gilt deutsches Recht.
Lehnert
& CO Spedition - Osteuropa
95030
Hof